1.2 Die Beschwerde vom 13. Mai 2011 gegen den am 6. Mai 2011 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid vom 3. Mai 2011 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 machte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Z. darauf aufmerksam, dass sowohl die Eingabe als auch die Beilagen lediglich in einfacher Ausfertigung eingelegt worden seien. Gemäss Art. 131 ZPO seien jedoch Eingaben und Beilagen in je einem Exemplar für Gericht und jede Gegenpartei einzureichen. Zur Behebung dieses Mangels erhalte das Z. deshalb eine kurze Nachfrist bis zum 23. Mai 2011. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind zudem