E. Dagegen erhob das Z. am 13. Mai 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, Punkt 4 der Erwägungen des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Imboden im Entscheid vom 3. Mai 2011 richtigzustellen sowie im Punkt 2 des Entscheides („erkennt“) den Forderungsbetrag auf Fr. 1'630.45 zu korrigieren. Zur Begründung führte es aus, Jahresabrechnungen und Schlussrechnungen würden unter Berücksichtigung verrechneter (= fakturierter) Akontorechnungen erstellt, so dass die vorliegenden Akontorechnungen nie hinfällig geworden seien. Ferner sei eine Abrechnung unter Berücksichtigung bezahlter