Eine 1. Akontorechnung über Fr. 463.00 sei am 2. August 2010 erstellt worden, eine 2. Akontorechnung am 4. Oktober 2010 über Fr. 464.00. In Berücksichtigung bezahlter Akontorechnungen sei am 8. Oktober 2010 eine Schlussabrechnung über den Betrag von Fr. 29.00 zu Gunsten von Y. erfolgt. Es liege somit auf der Hand, dass die 1. und 2. Akontorechnung durch das Stellen der Schlussabrechnung hinfällig geworden seien. Offen sei somit der Betrag von Fr. 703.45 (Fr. 732.45 – Fr. 29.00). Zudem stelle sich die Frage, ob die X. die Gemeinde A. aufgrund „hoheitlicher“ Befugnisse oder im privaten Rahmen mit Energie beliefere.