Der Einzelrichter kam zum Schluss, dass Y. und nicht die B. GmbH in Liquidation als Bezügerin anzusehen sei und deshalb für die Energie, die die B. GmbH in Liquidation bezogen habe, mangels Abmeldung hafte. Ferner habe die X. Y. für den Zeitraum vom 11. Juni 2009 bis 9. Juni 2010 am 17. Juni 2010 Rechnung über den Betrag von Fr. 732.45 gestellt. Eine 1. Akontorechnung über Fr. 463.00 sei am 2. August 2010 erstellt worden, eine 2. Akontorechnung am 4. Oktober 2010 über Fr. 464.00. In Berücksichtigung bezahlter Akontorechnungen sei am 8. Oktober 2010 eine Schlussabrechnung über den Betrag von Fr. 29.00 zu Gunsten von Y. erfolgt.