Er führte aus, der Rechtsvorschlag mit der Begründung „kein neues Vermögen“ könne nicht bewilligt werden. Es handle sich nicht um ein Verfahren betreffend Bewilligung eines Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens, sondern es sei die Frage zu beantworten, ob Y. oder die B. GmbH in Liquidation in einem Energiebezugsverhältnis mit der X. stehen würde. Der Einzelrichter kam zum Schluss, dass Y. und nicht die B. GmbH in Liquidation als Bezügerin anzusehen sei und deshalb für die Energie, die die B. GmbH in Liquidation bezogen habe, mangels Abmeldung hafte.