Seite 2 — 9 3. Die Kosten des Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens und Rechtsöffnung von Fr. 150.00 gehen zulasten der Schuldnerin (Art. 106 ZPO). Sie werden unter Erteilung eines Rückgriffsrechts auf die Schuldnerin bei der Gläubigerin eingezogen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet. 4./5. (Rechtsmittelbelehrungen). 6. (Mitteilung).