D. Mit Entscheid vom 3. Mai 2011, mitgeteilt am 6. Mai 2011, erkannte der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Imboden wie folgt: 1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. xxx des Betreibungsamtes Imboden wird nicht bewilligt. 2. Es ist in der Betreibungs-Nr. xxx des Betreibungsamtes Imboden für den Betrag von Fr. 703.45 nebst Zins zu 5% seit 3. Januar 2011 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.