der X . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch das Z., gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Imboden vom 3. Mai 2011, mitgeteilt am 6. Mai 2011, in Sachen der Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben: I. Sachverhalt