{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-37_2011-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d1a662b6ffdc5a9d0ad740f20b5a34fad1dcddea2309ab080514e8b44234486edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d1a662b6ffdc5a9d0ad740f20b5a34fad1dcddea2309ab080514e8b44234486edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_37", "Checksum": "cc5679b25e5bdf9860e120e1fa46e2b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.06.2011 KSK 2011 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 24.06.2011 KSK 2011 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:51", "Checksum": "c84d17a60880c6175b0bb023b0618805", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.06.2011 KSK 2011 37\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n4.3 In der Folge bezog Y. Energie vom Z.. Dieses stellte ihr am 17. Juni 2010\neine Rechnung über den Restbetrag von Fr. 732.45 für den Zeitraum 11. Juni\n2009 bis 9. Juni 2010 zu (Dossier II. act. I2), sowie am 2. August 2010 eine 1.\nAkontorechnung über Fr. 463.00 (Dossier II. act. I3) und am 4. Oktober 2010 eine\n2. Akontorechnung über Fr. 464.00 (Dossier II. act. I4). In der Schlussrechnung\nvom 8. Oktober 2010 für den Zeitraum 10. Juni 2010 bis 8. Oktober 2010 wurde\nsinngemäss festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, sobald die in Rechnung\ngestellten Beträge von Fr. 463.00 und Fr. 464.00, somit insgesamt von Fr. 927.00,\nbezahlt worden seien, der Beschwerdegegnerin Fr. 29.00 gutschreiben werde\n(Dossier II. act. I5). Der Kunde der Z. haftet gemäss Ziff. 1.6 des Energiereglements Graubünden solidarisch mit dem neuen Kunden für bezogene Energie, bis\ndas Z. von der Beendigung des Rechtsverhältnisses Kenntnis erhält. Eine solche\nBeendigung des Rechtsverhältnisses liegt jedoch nicht bei den Akten, weshalb Y.\nfür den Energieverbrauch der B. GmbH haftet.\n\n4.4 Zwischen Y. und der Z. besteht nach dem Gesagten ein faktisches Rechtsverhältnis. Dieses stellt weder eine öffentliche Urkunde noch eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar und kann deshalb nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt werden.\n\n5. Das Z. ist eine Abteilung des Departements der Industriellen Betriebe der\nX.. Es stellt sich somit die Frage, ob das Z. in Graubünden „hoheitlich“ auftritt oder\nrein privatrechtlich handelt. Gemäss Ziff. 1.7. des Energiereglements Graubünden\nist auf Rechtsverhältnisse mit dem Z. Privatrecht anwendbar, weshalb das Z. im\n\nSeite 7 — 9\nvorliegenden Fall und in Graubünden nicht als „hoheitlich“ handelnd betrachtet\nwerden kann. Unterlagen, aus denen auf etwas anderes geschlossen werden\nkönnte, liegen nicht bei den Akten. Es gilt somit das oben Gesagte, wonach Rechnungen, welche keine Unterschrift des Schuldners aufweisen, keine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein Rechtsöffnungstitel vorhanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Die provisorische\nRechtsöffnung über den Betrag von Fr. 927.00 nebst 5% Zins seit 3. Januar 2011\nkann daher nicht erteilt werden. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hätte\nauch für den Betrag von Fr. 703.45 nebst Zins zu 5% seit 3. Januar 2011\ngrundsätzlich keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden können. Y. hat indessen diesen Entscheid nicht angefochten, weshalb es bei demselben zu bleiben\nhat. Eine Korrektur von Amtes wegen wäre rechtlich unzulässig.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.00 zulasten der Beschwerdegegnerin und die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.– zulasten der Beschwerdeführerin (vgl.\nArt. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Da keine\nder Parteien anwaltlich vertreten ist, wird auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.– gehen zulasten des\nElektrizitätswerks der X..\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}