{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-37_2011-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d1a662b6ffdc5a9d0ad740f20b5a34fad1dcddea2309ab080514e8b44234486edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d1a662b6ffdc5a9d0ad740f20b5a34fad1dcddea2309ab080514e8b44234486edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_37", "Checksum": "cc5679b25e5bdf9860e120e1fa46e2b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.06.2011 KSK 2011 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 24.06.2011 KSK 2011 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:51", "Checksum": "c84d17a60880c6175b0bb023b0618805", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.06.2011 KSK 2011 37\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n3.1 Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische\nRechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde\nfestgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und\ndiese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung\nvorlegen. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn\ndaraus der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem\nBetreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen\n(Bundesgerichtsentscheid 5A.273/2009 vom 25. Januar 2010, E. 2.2; BGE 132 III\n480, 480 f. E. 3). Zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit auch eine\nvom Schuldner oder seinem Vertreter unterschriebene Privaturkunde (Bundesge-\n\nSeite 5 — 9\nrichtsentscheid 5A.771/2009 vom 16. Februar 2010, E. 2; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, §19 N. 68).\nAls Privaturkunde gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke\nwie Briefe, Verträge, Schuldscheine und dergleichen (Amonn/Walther, a.a.O., § 19\nN. 74). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob für die verbliebene und in Betreibung\ngesetzte Forderung von Fr. 927.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2011 provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Es ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen und ob dieser gegebenenfalls durch Einwendungen der Beschwerdegegnerin entkräftet wird.\n\n3.2 Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten handelt es\nsich um Rechnungen (vgl. Dossier II. act. I3 und I4). Diese stellen weder eine öffentliche Urkunde noch eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1\nSchKG dar. Die eigenhändige Unterschrift der Schuldnerin auf der Rechnung wäre\nVoraussetzung, um als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden.\nDie Rechnungen vom 2. August und vom 4. Oktober 2010 wurden aber von Y.\nnicht unterzeichnet. Aus ihnen ergibt sich des Weiteren nicht der klare Wille der\nSchuldnerin zur Zahlung ihrer Schuld. Daher stellen die beiden Rechnungen vom\n2. August 2010 und vom 4. Oktober 2010 sowie die Schlussabrechnung vom 8.\nOktober 2010 keine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 SchKG dar und\ntaugen deshalb auch nicht als Rechtsöffnungstitel (vgl. Gauch, Der Werkvertrag,\n4. Aufl., Zürich 1996, N. 1264).\n\n4.1 Ein schriftlicher Vertrag zwischen Y. und der Z. liegt nicht bei den Akten.\nGemäss Ziff. 1.3 des Reglements über den Betrieb des Verteilnetzes und die\nEnergielieferung des Elektrizitätswerks der X. (Z.) im Kanton Graubünden vom 1.\nJuni 2009 (Energiereglement Graubünden) beginnt ein Rechtsverhältnis zwischen\ndem Kunden und dem Z. mit dem faktischen Energiebezug. Als Kunde gilt der\nMieter, sofern er mit dem Eigentümer, Bauberechtigten oder anderen im Grundbuch eingetragenen Nutzungsberechtigten in einem schriftlichen Vertragsverhältnis mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist für selbst benutzte Wohnungen\nund Räume oder für Wohnungen und Räume, die vom Untermieter benutzt werden, steht (Ziff. 1.2.2 lit. b Energiereglement Graubünden).\n\n4.2 Y. schloss am 1. April 2009 mit D. und E. einen Mietvertrag über ein Ladenlokal mit Kündigungsfrist von 6 Monaten ab. Aus den Akten (Dossier III. act. I1) ist\nersichtlich, dass sich das Ladenlokal an der Dorfstrasse 25, 7402 A. befindet. Als\nMietbeginn wurde der 1. April 2009 vereinbart. Y. unterzeichnete den Mietvertrag\n\nSeite 6 — 9\nals natürliche Person und nicht als Vertreterin der B. GmbH. Zum Zeitpunkt der\nVertragsunterzeichnung am 1. April 2009 existierte B. GbmH noch gar nicht. Gegründet wurde die GmbH im November 2009 (vgl. Dossier III. act. I1) und das\nRecht der Persönlichkeit erlangte sie am 1. Dezember 2009 durch den Eintrag in\ndas Handelsregister (Art. 778 OR). Eine Übernahme des Mietvertrages durch B.\nGmbH ist aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Des Weiteren liegt keine Zustimmung über einen Mieterwechsel seitens der Vermieter bei den Akten. Y. gilt\nsomit als Kundin im Sinne des Energiereglements Graubünden. Selbst wenn Y.\ndas Ladenlokal an die B. GmbH untervermietet hätte, bliebe sie als Untervermieterin Kundin (vgl. Ziff. 1.2.2 lit. b Energiereglement Graubünden). Über B. GmbH\nwurde zwar am 1. Dezember 2010 der Konkurs eröffnet (Dossier III. act. I1). Da\naber über die Kundin Y. kein Konkurs eröffnet worden ist, handelt es sich daher\nnicht um ein Verfahren nach Art. 265a SchKG. Vielmehr ist ihr Rechtsvorschlag\nals „normaler“ Rechtsvorschlag zu behandeln.\n\n"}