{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-37_2011-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d1a662b6ffdc5a9d0ad740f20b5a34fad1dcddea2309ab080514e8b44234486edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d1a662b6ffdc5a9d0ad740f20b5a34fad1dcddea2309ab080514e8b44234486edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_37", "Checksum": "cc5679b25e5bdf9860e120e1fa46e2b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.06.2011 KSK 2011 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 24.06.2011 KSK 2011 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:51", "Checksum": "c84d17a60880c6175b0bb023b0618805", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.06.2011 KSK 2011 37\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nE. Dagegen erhob das Z. am 13. Mai 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, Punkt 4 der Erwägungen des Einzelrichters\nSchKG des Bezirksgerichts Imboden im Entscheid vom 3. Mai 2011 richtigzustellen sowie im Punkt 2 des Entscheides („erkennt“) den Forderungsbetrag auf Fr.\n1'630.45 zu korrigieren. Zur Begründung führte es aus, Jahresabrechnungen und\nSchlussrechnungen würden unter Berücksichtigung verrechneter (= fakturierter)\nAkontorechnungen erstellt, so dass die vorliegenden Akontorechnungen nie hinfällig geworden seien. Ferner sei eine Abrechnung unter Berücksichtigung bezahlter\n\nSeite 3 — 9\nAkontorechnungen unmöglich, da im Falle einer zwischenzeitlichen Zahlung die\nAbrechnung nicht mehr korrekt wäre. Weder Y. noch das Bezirksgericht Imboden\nliessen sich vernehmen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.1 Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4\nAbs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung\n[EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art.\n7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen,\nwobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO).\n\n1.2 Die Beschwerde vom 13. Mai 2011 gegen den am 6. Mai 2011 mitgeteilten\nRechtsöffnungsentscheid vom 3. Mai 2011 wurde rechtzeitig bei der zuständigen\nInstanz eingelegt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 machte der Vorsitzende der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden\ndas Z. darauf aufmerksam, dass sowohl die Eingabe als auch die Beilagen lediglich in einfacher Ausfertigung eingelegt worden seien. Gemäss Art. 131 ZPO seien\njedoch Eingaben und Beilagen in je einem Exemplar für Gericht und jede Gegenpartei einzureichen. Zur Behebung dieses Mangels erhalte das Z. deshalb eine\nkurze Nachfrist bis zum 23. Mai 2011. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind zudem\nneue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen, welche mit\nhandschriftlichen Bemerkungen versehen sind, sind aus dem Recht zu weisen,\nsofern die entsprechenden Dokumente der Vorinstanz bei der Entscheidfindung\nnicht bereits vorlagen (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Nachdem sowohl die Eingabe als\nauch die Beilagen für die Gegenpartei nachgereicht wurden, vermag die vorliegende Eingabe nun den Anforderungen zu genügen. Auf die frist- und formgerecht\neingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.\n\nSeite 4 — 9\n2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag\nund somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren\nhat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den\nmateriellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht\nzu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist\nrichterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die\nBetreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten\nSchuldanerkennung beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82\nAbs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR\n281.1]). Einwendungen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes sofort glaubhaft\ngemacht werden. Erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwendungen sind\ndaher verspätet und dürfen von Bundesrechts wegen nicht gehört werden (vgl.\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 N. 86 mit entsprechenden Hinweisen). Neben den Einwendungen gegen die Schuldanerkennung stehen dem Schuldner auch alle Einwendungen prozessualer Natur offen\n(vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 83).\n\n3. Der Vorderrichter hat die provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von\nFr. 703.45 erteilt. Dieser Betrag blieb von der Seite von Y. unbestritten. Die Beschwerdeführerin rügt nun vor dem Kantonsgericht von Graubünden, dass über\nden Betrag von Fr. 927.00 keine Rechtsöffnung erteilt worden sei. Folglich geht es\nnur noch um den Betrag von Fr. 927.00.\n\n"}