{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-37_2011-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d1a662b6ffdc5a9d0ad740f20b5a34fad1dcddea2309ab080514e8b44234486edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d1a662b6ffdc5a9d0ad740f20b5a34fad1dcddea2309ab080514e8b44234486edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_37", "Checksum": "cc5679b25e5bdf9860e120e1fa46e2b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.06.2011 KSK 2011 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 24.06.2011 KSK 2011 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:51", "Checksum": "c84d17a60880c6175b0bb023b0618805", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.06.2011 KSK 2011 37\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 24. Juni 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 37\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichter Brunner und Hubert\nAktuarin ad hoc Hunger\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder X . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch das\nZ.,\ngegen\nden Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Imboden vom 3. Mai 2011, mitgeteilt am 6. Mai 2011, in Sachen der Gläubigerin,\nGesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Schuldnerin, Gesuchsgegnerin\nund Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Y. wurde vom Betreibungsamt Imboden mit dem am 11. April 2011 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer xxx aufgefordert, die Forderung der X., vertreten durch das Z. (nachfolgend: Z.), von CHF 1'630.45 zuzüglich\n5% Zins seit dem 3. Januar 2011 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurde die\nEnergielieferung nach A. 25 (EGLDR), A. in der Zeit vom 11. Juni 2009 bis 8. Oktober 2010, Kunden-Nr. xxx (Dorfladen), angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde\nam 12. April 2011 zugestellt. Gleichentags erhob die Betriebene Rechtsvorschlag\nmangels neuem Vermögen; es sei am 1. Dezember 2010 über B. (GmbH) der\nKonkurs eröffnet worden.\n\nB. Am 13. April 2011 unterbreitete das Betreibungsamt Imboden dem Bezirksgericht Imboden den in der genannten Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag zur\nBewilligung gemäss Art. 265a SchKG.\n\nC. Am 15. April 2011 lud der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Imboden\ndie Parteien zur Verhandlung betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages auf\nDienstag, den 3. Mai 2011, 10:00 Uhr, ein. Gleichentags wurde die X. aufgefordert, den Rechtsöffnungstitel zuzusenden, und Y. angehalten, bis zum Verhandlungstag das Schlussdekret in dem angeblich verfügten Konkurs sowie Unterlagen\nbetreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen. In der\nStellungnahme vom 19. April 2011 führte das Z. aus, über Y. sei ihres Wissens\nkein Privat-Konkurs eröffnet worden. Zudem sei B. GmbH nicht ihre Bezügerin\ngewesen. Y. hafte persönlich für den Energieverbrauch. In ihrer Stellungnahme\nvom 20. April 2011 teilte Y. mit, dass die offene Rechnung die Dorfladen GmbH in\nA. betreffe. Über den Laden sei am 1. Dezember 2010 der Konkurs eröffnet worden. Sie selber verfüge über keine Arbeit und habe deshalb auch kein Einkommen\nvorzuweisen. Y. erschien an der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 3.\nMai 2011.\n\nD. Mit Entscheid vom 3. Mai 2011, mitgeteilt am 6. Mai 2011, erkannte der\nEinzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Imboden wie folgt:\n1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. xxx des Betreibungsamtes Imboden wird nicht bewilligt.\n2. Es ist in der Betreibungs-Nr. xxx des Betreibungsamtes Imboden für\nden Betrag von Fr. 703.45 nebst Zins zu 5% seit 3. Januar 2011\nprovisorische Rechtsöffnung zu erteilen.\n\nSeite 2 — 9\n3. Die Kosten des Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens und Rechtsöffnung von Fr. 150.00 gehen zulasten der Schuldnerin (Art. 106 ZPO). Sie werden unter Erteilung eines Rückgriffsrechts auf die Schuldnerin bei der Gläubigerin eingezogen.\nAuf die Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet.\n4./5. (Rechtsmittelbelehrungen).\n6. (Mitteilung).\n\nEr führte aus, der Rechtsvorschlag mit der Begründung „kein neues Vermögen“ könne nicht bewilligt werden. Es handle sich nicht um ein Verfahren betreffend Bewilligung eines Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens, sondern es sei die Frage zu beantworten, ob Y. oder die B. GmbH in Liquidation in\neinem Energiebezugsverhältnis mit der X. stehen würde. Der Einzelrichter kam\nzum Schluss, dass Y. und nicht die B. GmbH in Liquidation als Bezügerin anzusehen sei und deshalb für die Energie, die die B. GmbH in Liquidation bezogen habe, mangels Abmeldung hafte. Ferner habe die X. Y. für den Zeitraum vom 11.\nJuni 2009 bis 9. Juni 2010 am 17. Juni 2010 Rechnung über den Betrag von Fr.\n732.45 gestellt. Eine 1. Akontorechnung über Fr. 463.00 sei am 2. August 2010\nerstellt worden, eine 2. Akontorechnung am 4. Oktober 2010 über Fr. 464.00. In\nBerücksichtigung bezahlter Akontorechnungen sei am 8. Oktober 2010 eine\nSchlussabrechnung über den Betrag von Fr. 29.00 zu Gunsten von Y. erfolgt. Es\nliege somit auf der Hand, dass die 1. und 2. Akontorechnung durch das Stellen der\nSchlussabrechnung hinfällig geworden seien. Offen sei somit der Betrag von Fr.\n703.45 (Fr. 732.45 – Fr. 29.00). Zudem stelle sich die Frage, ob die X. die Gemeinde A. aufgrund „hoheitlicher“ Befugnisse oder im privaten Rahmen mit Energie beliefere. Da sich keine Hinweise betreffend rechtliche Grundlagen bezüglich\nEnergielieferung der X. in der Gemeinde A. auf der Homepage der Gemeinde A.\nfinden liessen, sei davon auszugehen, dass die X. als Subjekt des Privatrechts die\nEnergielieferung ausübe. Ferner habe Y. an der Rechtsöffnungsverhandlung gegen die Energielieferung als solche keine Einwendungen erhoben.\n\n"}