Seite 10 — 12 Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG unentgeltlich, so dass die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 800.– zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Seite 11 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist werden abgewiesen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 800.– gehen zulasten des Kantons Graubünden.