Ob Dr. B. diese Reisen in der Tat angetreten hat und ob er sich während der Zeit vom 3. März bis 3. April 2011 wirklich im Ausland aufhielt, ist damit nicht bewiesen. Diesen Beweis mit entsprechenden Flugtickets, Bestätigungen der gebuchten Hotels o.ä. zu führen, wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen. Auch aus diesem Grunde ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtvorschlagsfrist somit abzuweisen. 4. Gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das