Ein umsichtiger Geschäftsmann hätte daher ohne weiteres vor einer längeren Abwesenheit sichergestellt, dass bei allfälliger Zustellung eines Zahlungsbefehls ein Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben werden kann, sofern man die Forderung als ungerechtfertigt betrachtet. Für diesen Organisationsmangel trifft den Beschwerdeführer zumindest ein leichtes Verschulden, was bereits zur Abweisung des Gesuches führen muss.