33 SchKG N 11). Als verschuldete Fristversäumnisse gelten gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter anderem dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse und kurzfristige Abwesenheiten (BGE 102 V 242; 87 IV 147). Im vorliegenden Fall kam die Betreibung durch die X. AG bzw. durch die Y. AG (heute Z. AG) nicht etwa überraschend. Die von der Beschwerdegegnerin eingelegte Korrespondenz zeigt, dass sich relativ kurz vor der Abreise von Dr. B. die finanzielle Situation zuspitzte und die Beschwerdegegnerin auf die Bezahlung der ansehnlichen Ausstände für Medikamentenbezüge drängte, wobei die Einleitung der Betreibung angedroht wurde.