Seite 9 — 12 anzurechnen wäre (Francis Nordmann, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 33 SchKG N 13). Der Beweis, dass ein unverschuldetes Hindernis vorlag, obliegt nämlich dem Gesuchsteller (Nordmann a.a.O., Art. 33 SchKG N 11 Abs. 3). Gerade bei im Geschäftsleben tätigen Personen ist bezüglich der Annahme der Entschuldbarkeit der Nichtwahrung der Rechtsvorschlagsfrist ein strenger Massstab anzulegen. Die Restitution muss schon bei leichtem, zurechenbarem Verschulden scheitern (Nordmann a.a.O., Art. 33 SchKG N 11).