33 Abs. 4 SchKG ist eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nur möglich, wenn das Hindernis, welches den Betroffenen davon abgehalten hat innert Frist zu handeln, unverschuldet ist, was mittels geeigneten Beweisen zu belegen ist. Vorliegend wurden die fraglichen an Dr. B. adressierten Zahlungsbefehle prakt. med. A. zugestellt, welcher es offenbar versäumt hat, seinen Praxispartner innerhalb der Rechtsvorschlagsfrist darüber zu informieren. Es kann hier aber offengelassen werden, ob prakt. med. A. als Vertreter von Dr. B. während dessen Abwesenheit galt und darum sein Versäumnis dem Beschwerdeführer