Bereits am 6. April 2011 erhob er beim Betreibungsamt Schams Rechtsvorschlag. Zudem reichte er am 14. April 2011 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Kantonsgericht von Graubünden, nebst einer Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG auch ein begründetes, schriftliches Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ein, beides somit innerhalb von 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG ist eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nur möglich, wenn das Hindernis, welches den Betroffenen davon abgehalten hat innert Frist zu handeln, unverschuldet ist, was mittels geeigneten Beweisen zu belegen ist.