SchKG die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten, in casu innerhalb von 10 Tagen, ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Zustellung der Zahlungsbefehle erfolgte am 14. März 2011, womit die Rechtsvorschlagsfrist am 24. März 2011 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer erhielt nach eigenen Angaben erst am 5. April 2011, nach seiner Rückkehr aus dem Ausland, Kenntnis von den Zahlungsbefehlen. Bereits am 6. April 2011 erhob er beim Betreibungsamt Schams Rechtsvorschlag.