Die Beschwerdefrist beginnt also bereits ab dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung zu laufen. Wenn der Schuldner erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist von 10 Tagen Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhält, kann er um Wiederherstellung der Frist ersuchen (Paul Angst, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 64 SchKG N 17). Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen.