3.a) Zu prüfen bleibt der Eventualantrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags. Wie eben dargelegt, erfolgte die Zustellung an den Praxispartner von Dr. B., prakt. med. A., rechtmässig. Die Ersatzzustellung gilt als Zustellung an den Schuldner, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist. Die Beschwerdefrist beginnt also bereits ab dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung zu laufen.