Dies ist aber unerheblich für die Beurteilung, ob die beiden Ärzte eine gemeinsame Praxis betreiben. Dass jeder von ihnen ein eigenes Büro hat, ist selbstverständlich und hat keinen Beweiswert zu Gunsten des Beschwerdeführers. Entscheidend ist vielmehr, dass sie ein gemeinsames Sekretariat führen und über eine gemeinschaftliche Praxiseinrichtung verfügen, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich selbst