BGE 96 III 4 E. 1 S. 6). Gleiches muss folglich auch für Mitglieder einer Praxisgemeinschaft gelten, die sich Behandlungsräume im gleichen Lokal teilen und daher die Möglichkeit haben, zugestellte Zahlungsbefehle zu übergeben bzw. einander darüber zu informieren. Wie das Betreibungsamt Schams bestätigt, führen Dr. B. und prakt. med. A. in gemeinsamen Räumlichkeiten eine Allgemeinpraxis. Die entsprechenden Telefonverzeichniseinträge bestätigen dies. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht grundsätzlich in Abrede und führt lediglich an, sie, die Ärzte, verfügten über gesonderte Büros. Dies ist aber unerheblich für die Beurteilung, ob die beiden Ärzte eine gemeinsame Praxis betreiben.