Bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls an eine zum Haushalt des Schuldners gehörenden Person bzw. an einen Angestellten gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG darf ohne weiteres vermutet werden, dass dieser Empfänger in der Lage ist, den Zahlungsbefehl innert nützlicher Frist an den eigentlichen Adressaten weiterzuleiten. Das Bundesgericht geht gar davon aus, dass selbst ein Angestellter, der nicht im Dienst des Betriebenen, sondern eines anderen im gleichen Lokal tätigen Arbeitgebers steht, dazu in der Lage ist, eine Betreibungsurkunde unverzüglich an den Adressaten zu übermitteln und es aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht versäumen wird (BGE 88 III 12 E. 3 S. 18 f.; BGE 96 III 4 E. 1 S. 6).