b) Art. 64 SchKG schreibt vor, dass Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder am Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen sind (Abs. 1). In der Regel sind sie dem Schuldner also persönlich auszuhändigen. Wohnung und Arbeitsstätte stehen bezüglich der Zustellung von Betreibungsurkunden im gleichen Rang, der zustellende Beamte ist somit frei, die Zustellung entweder am einen oder am anderen Ort vorzunehmen. Wird der Betriebene weder an seinem Wohn- noch Arbeitsort angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder an einen Angestellten geschehen (Abs. 2).