2.a) Gerügt wird die Zustellung der drei Dr. B. betreffenden Zahlungsbefehle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4. Unbestrittenermassen wurden diese am 14. März 2011 prakt. med. A., der an der gleichen Adresse wie Dr. B. praktiziert, übergeben. Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG hat die Zustellung eines Zahlungsbefehls durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zu erfolgen. Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage an wen die Zustellung erfolgt ist (Abs. 2).