1. Der Zahlungsbefehl als Urkunde (Art. 69 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG; SR 281.1) und seine Zustellung (Art. 71 f. SchKG) sind anfechtbare vollstreckungsbehördliche Akte im Sinne von Art. 17 SchKG, gegen welche bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von den fraglichen Zahlungsbefehlen am 5. April 2011 Kenntnis erhalten.