Andernfalls hätte Dr. B. sein Sekretariat oder das Betreibungsamt informieren müssen, umso mehr, als er mit der Zustellung der Zahlungsbefehle habe rechnen müssen. Daher könne auch eine allfällige Landesabwesenheit von Dr. B. kein entschuldbares Hindernis darstellen. Auf weitere Ausführungen in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen