Seite 6 — 12 Sekretariat gemeinsam geführt werde. Das Betreibungsamt könne bei der Abgabe von Zahlungsbefehlen nicht nachprüfen, ob Generalvollmachten gegeben seien, gerade weil solche auch mündlich vereinbart werden könnten. Das Betreibungsamt habe aus den genannten Gründen davon ausgehen dürfen, dass Dr. (recte prakt. med.) A. von Dr. B. angestellt und beauftragt sei, auch Zahlungsbefehle entgegenzunehmen. Andernfalls hätte Dr. B. sein Sekretariat oder das Betreibungsamt informieren müssen, umso mehr, als er mit der Zustellung der Zahlungsbefehle habe rechnen müssen.