Die beiden Ärzte hätten diese Sicht aktiv gefördert. So hätten sie von ihnen, der Gesuchs- und der Beschwerdegegnerin verlangt, dass auf den (nicht unterschriebenen) Zahlungsvereinbarungen nicht die jeweiligen Namen, sondern die Praxis als Adressatin aufgeführt werde. Mit diesem Auftreten und solchem Vorgehen gegenüber Dritten könne auch das Betreibungsamt davon ausgehen, dass ein gemeinschaftliches Unternehmen betrieben werde und dass sich die Personen gegenseitig vertreten und bevollmächtigen würden, umso mehr, als das