A. die Betreibung überhaupt angenommen habe. Dieser verfüge über einen Universitätsabschluss und könne die Tragweite und Verantwortlichkeit seines Handelns sehr gut abschätzen. Er sei auch vertraut mit dem Schuld- und Konkursrecht, da es nicht die erste Betreibung sei, die er entgegen genommen habe. Das Betreibungsamt Schams sei zur Abgabe der Zahlungsbefehle an Dr. (recte prakt. med.) A. aufgrund des gemeinsamen Auftretens nach aussen unter dem Namen „Arztpraxis Q.“ legitimiert gewesen. Die beiden Ärzte hätten diese Sicht aktiv gefördert.