Daher sei A. eben nicht nur Arzt, sondern sowohl in fachlicher als auch in administrativer Hinsicht Geschäftspartner von Dr. B. (und umgekehrt), selbst wenn die Praxis finanziell getrennt geführt werden sollte. Auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorgelegt werden sollte, so müsse doch von einer Generalvollmacht ausgegangen werden, die den gegenseitigen Zugang zu den vertraulichen Patientendossiers, aber auch zu administrativen Akten erlaubt habe. In dieser Rechtsbeziehung sei selbstredend auch eine Rechenschaftspflicht gegeben. Nur so sei übrigens zu erklären, warum Dr. (recte prakt. med.) A. die Betreibung überhaupt angenommen habe.