Seite 5 — 12 Unvorhersehbarem rechnen müsse. Auch Ärzte seien zumindest zu einer fachlichen Stellvertretung verpflichtet. Weiter führen die Gesuchs- und die Beschwerdegegnerin aus, Dr. (recte prakt. med.) A. sei sehr wohl zur Entgegennahme der Zahlungsbefehle legitimiert gewesen. Anfänglich hätten die beiden Ärzte eine Gemeinschaftspraxis auf gemeinsame Rechnung gegründet. Auf Rechnungen und Lieferscheinen seien die beiden nicht unterschieden worden. Für den Einkauf von Medikamenten bei ihnen, der Gesuchs- und der Beschwerdegegnerin, hätten beide unterzeichnet und auch solidarisch gehaftet. Ca.