Unter Punkt 3 sei die Betreibung aufgenommen worden. Auf Wunsch der Ärzte seien die Betreibungen jeweils nicht mehr namentlich dem jeweiligen Arzt zugeordnet worden, sondern nur noch der gemeinsamen Praxis in Q.. Als die Vereinbarung bis zum 17. Februar 2011 nicht unterzeichnet zurückgesandt worden sei, habe man die Schuldner mit Schreiben gleichen Datums darauf hingewiesen, dass nach einer Frist von 10 Tagen die Betreibung eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer habe daher vor seiner Abreise sehr wohl mit einer Betreibung rechnen und sich darauf vorbereiten müssen. Während seiner Abwesenheit müsse Dr. B. über sehr wichtige Belange der Arztpraxis, die ihn beträfen, informiert werden.