G. Die X. AG und die Z. AG (vormals Y. AG) liessen sich am 9. Mai 2011 ebenfalls vernehmen. Sie beantragten, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Falls das Gericht wider Erwarten zum Schluss komme, Dr. (recte prakt. med.) A. sei zur Annahme der Zahlungsbefehle nicht befugt gewesen, werde beantragt, dass wenigstens die Ausstände während der gemeinsamen Tätigkeit (Zahlungsbefehle Nr. 1 und Nr. 2) in der Rechtskraft bestätigt würden. Im Weiteren habe Dr. B. sehr wohl Kenntnis von der baldigen Zustellung eines Zahlungsbefehls gehabt. Im November 2010 habe man den Versuch unternommen, sich mit den Schuldnern einvernehmlich zu finden.