Auch seien die beiden Mediziner auf zwei der Betreibungsbegehren gemeinsam als Schuldner aufgeführt, weshalb man in Rücksprache mit den Gläubigern die Zahlungsbefehle Nr. 1 und Nr. 2 im Doppel ausgestellt habe. Zum Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist könne nicht abschliessend Stellung genommen werden, da es sich dabei weitgehend um eine Ermessensfrage handle. Allerdings stelle sich die Frage, ob es A. im Zeitalter des Mobiltelefons nicht möglich gewesen sei, seinen Berufskollegen rechtzeitig zu informieren, um allenfalls fristgerecht (eventuell mündlich gemäss Art. 74 SchKG) Rechtsvorschlag zu erheben.