Seite 4 — 12 würden je eine getrennte Praxis führen, praktiziere dieser sehr wohl zusammen mit prakt. med. A., zumal sie in den gleichen Räumlichkeiten, mit gemeinsamen medizinischen Apparaturen und Einrichtungen und gemeinsamem Personal ihrer Tätigkeit nachgingen. Auch seien die beiden Mediziner auf zwei der Betreibungsbegehren gemeinsam als Schuldner aufgeführt, weshalb man in Rücksprache mit den Gläubigern die Zahlungsbefehle Nr. 1 und Nr. 2 im Doppel ausgestellt habe.