Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er, der Beschwerdeführer, sich vor seiner Abreise noch nicht innerhalb eines pendenten Betreibungsverfahrens befunden habe und somit auch nicht mit der Zustellung eines behördlichen Aktes habe rechnen müssen. Gerade Mediziner, im Unterschied etwa zu Anwälten, seien normalerweise nicht dauernd mit der Zustellung von fristgebundenen Verfügungen konfrontiert und müssten infolgedessen während einer Büroabwesenheit keine diesbezügliche Vertretung organisieren.