Für A. könne es allenfalls nämlich von Vorteil sein, wenn der gemeinsame Gläubiger seine Forderung beim anderen Schuldner (dem Beschwerdeführer) mangels Rechtsvorschlag ungehinderter weiterverfolgen könne als bei ihm (A.) selbst. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er, der Beschwerdeführer, sich vor seiner Abreise noch nicht innerhalb eines pendenten Betreibungsverfahrens befunden habe und somit auch nicht mit der Zustellung eines behördlichen Aktes habe rechnen müssen.