Er stelle auch keine Person dar, die in enger Beziehung zu ihm, dem Beschwerdeführer stehe, umso weniger als A. ihm gegenüber keinerlei Rechenschaftspflicht habe und auch nicht für seine Interessenwahrung zuständig sei. Da A. zudem vom gleichen Gläubiger betrieben werde, sei bei der Aushändigung der Zahlungsbefehle an diesen eine Interessenkollision entstanden. Für A. könne es allenfalls nämlich von Vorteil sein, wenn der gemeinsame Gläubiger seine Forderung beim anderen Schuldner (dem Beschwerdeführer) mangels Rechtsvorschlag ungehinderter weiterverfolgen könne als bei ihm (A.) selbst.