A. sei aber weder sein Geschäftspartner, noch Mitarbeiter oder Angestellter. Sie beide arbeiteten vollkommen selbständig als Mediziner, auf je eigene Rechnung und eigenes Risiko, in je gesonderten Büros und teilweise sogar mit verschiedenem Sekretariat. A. habe keinerlei Vollmacht für die stellvertretende Entgegennahme von Dokumenten. Er stelle auch keine Person dar, die in enger Beziehung zu ihm, dem Beschwerdeführer stehe, umso weniger als A. ihm gegenüber keinerlei Rechenschaftspflicht habe und auch nicht für seine Interessenwahrung zuständig sei.