Betreibungsurkunden, insbesondere Zahlungsbefehle müssten aber dem Schuldner persönlich ausgehändigt werden. Bei Bestehen eines vertraglichen Vertreters dürften diesem solche Urkunden nur dann zugestellt werden, wenn der Vertreter ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden ermächtigt oder ihm eine Generalvollmacht ausgestellt worden sei. Die Zahlungsbefehle seien ihm, dem Beschwerdeführer, aber nicht persönlich, sondern A. ausgehändigt worden, obwohl dieser kein vertraglicher Vertreter des Beschwerdeführers sei, sondern ein Arzt, welcher seine Praxis in denselben Büroräumlichkeiten führe. A. sei aber weder sein Geschäftspartner, noch Mitarbeiter oder Angestellter.