2. Es sei das Betreibungsamt Schams anzuweisen, dem Beschwerdeführer diese oder neue Zahlungsbefehle rechtsgenüglich zuzustellen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag wegen unverschuldetem Hindernis nicht rechtzeitig erhoben werden konnte und die versäumte Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederherzustellen sei und dass der am 6. April 2011 erfolgte Rechtsvorschlag innert der wiederhergestellten Frist rechtzeitig erfolgt ist. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“