E. Gegen die Zahlungsbefehle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Betreibungsamtes Schams erhob Dr. B. am 14. April 2011 Beschwerde am Kantonsgericht von Graubünden. Eventualiter ersuchte er im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist. Er beantragt wie folgt: „1. Es sei festzustellen, dass die Zahlungsbefehle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Betreibungsamtes Schams durch fehlerhafte Zustellung nicht vorschriftsgemäss in die Hände des Beschwerdeführers gelangt sind und somit nicht rechtsgenüglich zugestellt wurden.