In casu seien die Zahlungsbefehle am 14. März 2011 zugestellt worden, der Rechtsvorschlag sei hingegen erst am 6. April 2011 erfolgt, obwohl die Frist dazu bereits am 24. März 2011 abgelaufen sei. Somit könne Dr. B. gegen diese Betreibung keinen Rechtsvorschlag erheben, sofern er nicht durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben und sofern er nicht innert 10 Tagen seit Wegfall dieses Hindernisses bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist ersuche (Art. 33 Abs. 4 SchKG).