Begründet wurde die Verfügung damit, dass ein Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung eines Zahlungsbefehls zu erheben sei. In casu seien die Zahlungsbefehle am 14. März 2011 zugestellt worden, der Rechtsvorschlag sei hingegen erst am 6. April 2011 erfolgt, obwohl die Frist dazu bereits am 24. März 2011 abgelaufen sei.