gilt der Rechtsvorschlag als nachträglich rechtzeitig erfolgt und wird von uns an den Gläubiger bzw. Vertreter weitergeleitet. c) Wird ihr Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist mit rechtskräftigem Entscheid der Aufsichtsbehörde abgewiesen, oder reichen Sie innert 10 Tagen kein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist ein, gilt der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt und die Betreibung kann durch den Gläubiger bzw. Vertreter im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes fortgesetzt werden. 2. (Rechtsmittelbelehrung).“