D. Das Betreibungsamt Schams verfügte am 7. April 2011 wie folgt: „1. Der in der Betreibung Nr. 1, 2 und 4 erfolgte Rechtsvorschlag ist verspätet. Damit er rechtsgültig dennoch als rechtzeitig gelten kann, haben Sie die nachfolgenden Auflagen zu erfüllen: a) Sofern Sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden waren, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben, sind Sie gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG berechtigt, die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist zu ersuchen.