C. Am 6. April 2011 erhielt das Betreibungsamt Schams ein Schreiben der V., in welchem diese mitteilte, dass Dr. B. bei ihr rechtsschutzversichert sei und sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Die am 14. März 2011 prakt. med. A. zugestellten Zahlungsbefehle würden ihren Klienten ebenfalls betreffen, welcher im Zeitpunkt der Zustellung aber landesabwesend gewesen sei. Dr. B. habe die Zahlungsbefehle nach seiner Rückkehr erstmals gesehen. Sie, die V., erhebe hiermit im Namen ihres Klienten Rechtsvorschlag gegen die genannten Betreibungen bzw. Zahlungsbefehle; die geforderte Summe sei nicht geschuldet.